Kurz gesagt: Betreibt eine Praxis einen Laser der Klasse 3R, 3B oder 4, muss der Arbeitgeber vor der Inbetriebnahme schriftlich einen Laserschutzbeauftragten bestellen. Das schreibt § 5 Abs. 2 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) vor. Der Laserschutzbeauftragte braucht einen Lehrgang mit Prüfung und frischt sein Wissen alle fünf Jahre auf.
Entscheidend ist die Laserklasse. Sie steht auf dem Typenschild und in der Gebrauchsanweisung. Bei den Klassen 3R, 3B und 4 ist die Bestellung Pflicht, und zwar vor der ersten Inbetriebnahme.
Die OStrV ist Arbeitsschutzrecht. Sie schützt die Beschäftigten und gilt deshalb unabhängig davon, ob die Behandlung medizinisch oder kosmetisch ist. Die Bestellpflicht betrifft Lasereinrichtungen. IPL-Geräte sind keine Laser; für sie bleibt die Gefährdungsbeurteilung nach OStrV aber Pflicht.
Der Arbeitgeber muss niemanden bestellen, wenn er selbst die nötigen Fachkenntnisse hat. Diese weist er auf demselben Weg nach wie ein bestellter Laserschutzbeauftragter.
Unabhängig davon gilt § 5 Abs. 1 OStrV: Die Gefährdungsbeurteilung dürfen nur fachkundige Personen durchführen. Fehlen dem Arbeitgeber die Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen.
Nach der TROS Laserstrahlung (Teil Allgemeines, Abschnitt 5.1) braucht der Laserschutzbeauftragte eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung. Alternativ genügt eine mindestens zweijährige vergleichbare Berufserfahrung. Dazu kommen praktische Erfahrung und Kenntnisse der eingesetzten Geräte.
In der Praxis kommen also Ärztinnen und Ärzte, MFA oder Kosmetikerinnen in Frage. Bei Schichtbetrieb oder mehreren Standorten können mehrere Laserschutzbeauftragte nötig sein. Ihre Zuständigkeiten sind dann klar abzugrenzen.
Die Fachkenntnisse sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen (§ 5 Abs. 2 OStrV). Umfang und Prüfung beschreiben die TROS Laserstrahlung und der DGUV Grundsatz 303-005:
| Element | Anforderung |
|---|---|
| Allgemeiner Lehrgang | Mindestens 14 Lehreinheiten à 45 Minuten, z. B. für Einrichtungen mit vielen verschiedenen Lasern |
| Anwendungsbezogener Lehrgang | Mindestens 8,5 Lehreinheiten, z. B. für medizinische oder kosmetische Anwendungen |
| Prüfung | Multiple Choice mit mindestens 15 Fragen, bestanden ab 70 Prozent |
| Fortbildung | Alle fünf Jahre, eintägig mit mindestens 8 Lehreinheiten |
Eine bestimmte Lehrform schreibt die TROS nicht vor. Entscheidend ist, dass der Lehrgang die dort beschriebenen Inhalte abdeckt und mit einer Prüfung endet. Der DGUV Grundsatz 303-005 von 2018 sieht reines E-Learning kritisch; er ist aber keine Verordnung, sondern ein Grundsatz der Unfallversicherung.
Die Verantwortung für Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen bleibt beim Arbeitgeber. Aufgaben und Befugnisse, etwa das Abschalten eines defekten Lasers, sollten in der schriftlichen Bestellung stehen.
Kann die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber selbst Laserschutzbeauftragter sein?
Ja. Wer die Fachkenntnisse selbst durch einen Lehrgang nachweist, muss niemanden bestellen.
Reicht die NiSV-Fachkunde als Nachweis?
Nein. Die NiSV regelt die Anwendung am Menschen, die OStrV den Schutz der Beschäftigten. Mehr zur NiSV lesen Sie im Ratgeber Welche NiSV-Fachkunde brauchen Ärzte?
Brauche ich für ein reines IPL-Gerät einen Laserschutzbeauftragten?
Die Bestellpflicht nach § 5 Abs. 2 OStrV gilt für Laser. Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung der Beschäftigten nach OStrV sind aber auch beim IPL-Gerät zu beachten.
Wie oft muss ich die Qualifikation auffrischen?
Alle fünf Jahre, mit einer eintägigen Fortbildung von mindestens 8 Lehreinheiten (TROS Laserstrahlung, DGUV Grundsatz 303-005).
Der Laserschutzkurs nach TROS 2018 umfasst 9 Lerneinheiten im eLearning und endet mit einer Multiple-Choice-Prüfung. Die Inhalte reichen von den physikalischen Grundlagen über OStrV und TROS bis zu einer beispielhaften Gefährdungsbeurteilung. Er ist mit 19 CME-Punkten der Ärztekammer Niedersachsen zertifiziert, das eLearning-Format ist genehmigt und das Zertifikat fünf Jahre gültig.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- bzw. medizinische Beratung. Quellen: OStrV § 5, OStrV § 8, BAuA: TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines, DGUV Grundsatz 303-005